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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 34 MucSchulPruefungWerklehrerO – Schulleiter/Schulleiterin

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Der Schulleiter/Die Schulleiterin erfüllt die ihm/ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Weisungen der Schulaufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben. Er/Sie führt die Verwaltungsgeschäfte, sorgt für die Sicherheit im Bereich der Schulanlage und übt das Hausrecht in der Schulanlage aus.

(2) Soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, entscheidet in Angelegenheiten dieser Schulordnung der Schulleiter/die Schulleiterin.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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