(1) Der Schulleiter/Die Schulleiterin erfüllt die ihm/ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Weisungen der Schulaufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben. Er/Sie führt die Verwaltungsgeschäfte, sorgt für die Sicherheit im Bereich der Schulanlage und übt das Hausrecht in der Schulanlage aus.
(2) Soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, entscheidet in Angelegenheiten dieser Schulordnung der Schulleiter/die Schulleiterin.