(1) Bedient sich ein Schüler/eine Schülerin unerlaubter Hilfe oder macht er/sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird der Schüler/die Schülerin von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
Siebter Teil
Schulleiter/Schulleiterin, Lehrerkonferenz