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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 32 MucSchulPruefungWerklehrerO – Nachholung der Abschlussprüfung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

Schüler/Schülerinnen, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle stellt die schriftliche Aufgabe; sie legt auch den Nachtermin fest. Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach dem Zeugnistermin nachgeholt sein.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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