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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 29 MucSchulPruefungWerklehrerO – Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) Aufgrund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde.

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