(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom/von der Vorsitzenden oder von einem/einer durch ihn/sie bestimmten Prüfer/Prüferin festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.