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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 28 MucSchulPruefungWerklehrerO – Bewertung der Prüfungsleistungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom/von der Vorsitzenden oder von einem/einer durch ihn/sie bestimmten Prüfer/Prüferin festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

(2) Die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

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„Was regelt § 28 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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