(1) Schüler/Schülerinnen können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen,
- 1. im Fach Pädagogik, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
- 2. in einem sonstigen theoretischen Pflichtfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.
(3) Soweit Schüler/Schülerinnen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Schultag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Die schriftliche Erklärung an der Prüfung gemäß Abs. 1 teilnehmen zu wollen, muss dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm/ihr festgelegten Termin zugehen. Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülern/Schülerinnen bekannt zu gebenden Zeitplan durchzuführen.
(4) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll im allgemeinen 20 Minuten betragen.