(1) Die praktische Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
- 1. Erziehungspraktische Übungen (Dauer 90 Minuten),
- 2. Dekoratives Werken (Bearbeitungszeit 300 Minuten)
und nach Wahl des Schülers/der Schülerin,
- 3. Holzarbeit oder Metallarbeit (Bearbeitungszeit 300 Minuten) sowie
- 4. Keramik oder Textiles Werken (Bearbeitungszeit 300 Minuten).
Der Schüler/Die Schülerin teilt der Schule die von ihm/ihr gewählten Fächer bis zu einem vom Schulleiter/von der Schulleiterin festgesetzten Termin mit.
(2) Gefertigte Werkstücke sind nicht mit dem Namen, sondern mit der gezogenen Sitzplatznummer zu versehen.
(3) Die Prüfung im Fach Erziehungspraktische Übungen ist eine gruppenpädagogische Arbeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung bzw. Ausbildungsstätte. Am Tag vor der Prüfung ist dem Prüfungsausschuss eine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen, die neben dem fachlichen Aspekt auch die pädagogische Zielsetzung und die gruppenpädagogische Bedeutung der Prüfungsaufgabe zeigt.
(4) Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss.