(1) In der schriftlichen Prüfung ist eine Arbeit aus dem Fach Pädagogik anzufertigen. Die Prüfungsaufgabe stellt die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(3) Am Tag der schriftlichen Prüfung sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen, die die Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerinnen an diesem Tag einzunehmen haben. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren. Über die Sitzordnung ist ein Plan zu erstellen.
(4) Die Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerinnen tragen auf den Prüfungsarbeiten lediglich ihre Platznummer ein. Das Verzeichnis, aus dem sich ergibt, welche Platznummern die Prüfungsnehmer/-teilnehmerinnen gelost haben, ist vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Vertreter/Vertreterin verschlossen aufzubewahren. Es darf erst geöffnet werden, wenn die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung feststehen.
(5) Von den Prüfungsteilnehmern/-teilnehmerinnen darf nur von der Schule ausgegebenes Papier verwendet werden, das vor Beginn der Prüfung mit dem Schul- und Tagesstempel zu versehen ist.
(6) Die Aufgaben werden unter Aufsicht von zwei Lehrern/Lehrerinnen gefertigt, die vom Schulleiter/von der Schulleiterin bestimmt werden.
Die aufsichtsführenden Lehrer/Lehrerinnen haben die Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerinnen vor Beginn der Prüfung ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen (vgl. § 33).
Während der Arbeitszeit darf nur jeweils ein/eine Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerin den Prüfungsraum verlassen. Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat sich von der gewissenhaften Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.