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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 24 MucSchulPruefungWerklehrerO – Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt die Lehrerkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülern/Schülerinnen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 24 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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