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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 23 MucSchulPruefungWerklehrerO – Niederschrift

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als Schriftführer/Schriftführerin. Die Niederschrift wird vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Schüler/jeder Schülerin in den einzelnen Fächern der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten, Gesamtnoten sowie die Prüfungsgesamtnote enthält.

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„Was regelt § 23 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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