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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 22 MucSchulPruefungWerklehrerO – Prüfungsausschuss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrer/Lehrerinnen, die Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben; der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer/Lehrerinnen und andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Der/Die Vorsitzende kann für die mündliche und praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen bilden, von denen er/sie einen/eine zum/zur Ausschussvorsitzenden bestimmt. Der/Die Vorsitzende kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Fragen stellen. Soweit diese Schulordnung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er/sie den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) Vorsitzender/Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist der fachlich zuständige Schulaufsichtsbeamte/die fachlich zuständige Schulaufsichtsbeamtin, sofern die Schulaufsichtsbehörde nicht den Schulleiter/die Schulleiterin oder eine andere geeignete Person zum/zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Der Schulleiter/Die Schulleiterin ist Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Wurde er/sie zum/zur Vorsitzenden bestellt, bestimmt er/sie aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(6) Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zum Schüler/zur Schülerin in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist er spätestens bis sechs Monate vor dem Termin der Abschlussprüfung der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.

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