Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 21 MucSchulPruefungWerklehrerO – Allgemeine Bestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler/Schülerinnen der Fachschule teil. Eine Prüfung für andere Bewerber/Bewerberinnen findet nicht statt.

(2) Die Prüfung findet innerhalb der letzten zwölf Wochen des Schuljahres statt.

(3) Die Prüfungstermine sollen den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen mindestens acht Kalendertage vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten