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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 30 MucSchulPruefungWerklehrerO – Abschlusszeugnis

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Das Abschlusszeugnis nach Anlage 2 enthält die Gesamtnoten der Fächer, eine Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung.

(2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer geteilt durch die Summe der Pflichtfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet. Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerinnen die Note

„sehr gut“

mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

„gut“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

„befriedigend“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

„ausreichend“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

(3) Schüler/Schülerinnen, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 33 Abs.6 Satz 1 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.

(4) Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis beschließt der Prüfungsausschuss.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

(6) Die Schule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein vom Schüler/von der Schülerin zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

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