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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 2 MucSchulPruefungWerklehrerO – Ausbildungsziele

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

Die Fachschule soll die Schüler/Schülerinnen befähigen, im sozialen Bereich sowie im Rahmen der Erwachsenenbildung tätig zu sein. Nach erfolgreichem Abschluss wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Werklehrer im sozialen Bereich/Staatlich geprüfte Werklehrerin im sozialen Bereich“ verliehen.

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„Was regelt § 2 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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