(1) Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Schülern/Schülerinnen zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.
(2) Prüfungsaufgaben und schriftliche Leistungsnachweise werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt.
(3) Den Schülern/Schülerinnen ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluss der Abschlussprüfung Einsicht in die Leistungsnachweise zu nehmen.