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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 17 MucSchulPruefungWerklehrerO – Schulaufgaben und Kurzarbeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(2) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen oder praktischen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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