(1) Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen oder praktischen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.