Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 16 MucSchulPruefungWerklehrerO – Nachweis des Leistungsstandes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Praxisberichte, mündliche und praktische Leistungen.

(2) In den theoretischen Fächern sind während des Ausbildungsjahres mindestens zwei Schulaufgaben zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Im Fach Erziehungspraktische Übungen sind im Ausbildungsjahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben sowie Praxisberichte zu fertigen; in den übrigen praktischen Fächern sind mindestens vier praktische Leistungsnachweise zu erheben.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten