(1) Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Praxisberichte, mündliche und praktische Leistungen.
(2) In den theoretischen Fächern sind während des Ausbildungsjahres mindestens zwei Schulaufgaben zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Im Fach Erziehungspraktische Übungen sind im Ausbildungsjahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben sowie Praxisberichte zu fertigen; in den übrigen praktischen Fächern sind mindestens vier praktische Leistungsnachweise zu erheben.