(1) Versäumt ein Schüler/eine Schülerin einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhält er/sie einen Nachtermin. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) Versäumt der Schüler/die Schülerin den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann eine schriftliche Ersatzprüfung angesetzt werden. Eine mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach mit vorgeschriebenen mündlichen oder praktischen Leistungen diese wegen der Versäumnisse des Schülers/der Schülerin nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken. Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind dem Schüler/der Schülerin spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.
(4) Nimmt der Schüler/die Schülerin an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.