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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 11 MucSchulPruefungWerklehrerO – Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Die Schüler/Schülerinnen sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule verpflichtet. Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.

(2) Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen der Schule trifft unbeschadet § 35 Nr. 2 der Schulleiter/die Schulleiterin.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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