(1) Die Schüler/Schülerinnen sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule verpflichtet. Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.
(2) Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen der Schule trifft unbeschadet § 35 Nr. 2 der Schulleiter/die Schulleiterin.