(1) Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen Veranstaltung der Schule teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.
(2) Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) Ein ärztliches und schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt/die Ärztin während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.