(1) Die Bewerbenden werden jeweils in der angestrebten Fachrichtung in der Reihenfolge der Summe der nach § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 erreichten Punkte zur Berufsfachschule zugelassen. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.
(2) Tritt eine zugelassene Bewerberin oder ein zugelassener Bewerber vor Schulbeginn zurück oder tritt sie oder er die Ausbildung am ersten Unterrichtstag nicht an, ohne spätestens am dritten Unterrichtstag den Nachweis zu erbringen, dass zwingende Gründe die Teilnahme am Unterricht verhindert haben, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Punktezahl rückt nach.
(3) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.
(4) Alle Prüfungsteilnehmenden, bzw. bei noch nicht volljährigen Teilnehmenden die Erziehungsberechtigten, erhalten zum frühestmöglichen Termin einen Bescheid über die erreichte Punktezahl mit der Mitteilung, ob sie zur Ausbildung zugelassen sind.