(1) Die Aufnahmeprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.
In der Aufnahmeprüfung sind mindestens zwei praktische Arbeiten aus dem gestalterischen Bereich anzufertigen; erkennbar werden sollen kreative und darstellerische Qualitäten und handwerkliche Fertigkeiten.
Mündlicher Teil der Aufnahmeprüfung ist ein Aufnahmegespräch mit einer Präsentation der Arbeiten der praktischen Prüfung. Die für die Aufnahmeprüfung zuständige Prüfungskommission (§ 8) legt jährlich die genauen Modalitäten fest.
(2) Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission (§ 8) gestellt und bewertet. Für die praktischen Arbeiten einerseits und den mündlichen Teil der Aufnahmeprüfung andererseits können jeweils bis zu 50 Punkte, insgesamt also bis zu 100 Punkte erreicht werden.
(3) Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung werden schriftlich festgehalten. Die Prüfungsarbeiten verbleiben an der Schule.