(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 bis 5 genannten Pflichtfächer.
(2) In der Fachrichtung Kommunikationsdesign ist eine schriftliche Prüfung abzulegen in den Fächern Kunst- und Designgeschichte (Bearbeitungszeit 90 Minuten) sowie Marketing (Bearbeitungszeit 90 Minuten).
(3) In der Fachrichtung Modedesign ist eine schriftliche Prüfung abzulegen im Fach Mode- und Kulturgeschichte (Bearbeitungszeit 90 Minuten) sowie Modemarketing (Bearbeitungszeit 90 Minuten).
(4) In der Fachrichtung Kommunikationsdesign ist eine praktische Prüfung abzulegen im Fach Analoges und Digitales Gestalten (Bearbeitungszeit 450 Minuten) und im Fach Medienproduktion eine praktische Prüfung mit schriftlichem Prüfungsteil (Bearbeitungszeit 360 Minuten und 90 Minuten).
(5) In der Fachrichtung Modedesign ist eine praktische Prüfung abzulegen im Fach Analoges und Digitales Gestalten (Bearbeitungszeit 450 Minuten) und im Fach Moderealisation eine praktische Prüfung mit schriftlichem Prüfungsteil (Bearbeitungszeit 360 Minuten und 90 Minuten).
(6) Die Aufgaben für die praktische und die schriftlichen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
(7) Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.