(1) Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
- 1. in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung
und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach
Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note festzusetzen wäre,
- 2. im Fach Englisch, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet
worden sind.
Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(2) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.
(4) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Abs. 1 teilnehmen zu wollen, muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihr oder ihm festgelegten Termin zugehen. Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülerinnen und Schülern bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen für ein Fach 20 Minuten betragen.