(1) Die Ausbildung wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. Der Abschlussprüfung haben sich alle Schülerinnen und Schüler am Ende der dritten Jahrgangsstufe zu unterziehen. Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 53 Abs. 2 BFSO in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden kann.
(2) Zur Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Modedesign werden andere Bewerbende nicht zugelassen.