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Zitierfest

MucRobertBoschFachoberschuleS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Robert-Bosch-Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung und Internationale Wirtschaft

§ 3 MucRobertBoschFachoberschuleS – Auswahlverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.08.2017.

(1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden hinsichtlich der Schulart, in der der mittlere Schulabschluss erworben wurde, folgende Gruppen gebildet:

  • - Gymnasium (Gruppe 1),
  • - Realschule Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich (Gruppe 2),
  • - sonstige Realschulen (Gruppe 3),
  • - Wirtschaftsschulen und sonstige Schulen (Gruppe 4).

Die zu vergebenden Plätze werden unter den Gruppen anteilsmäßig wie folgt vergeben:

  • - 20 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 1 vergeben.
  • - 45 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 2 vergeben.
  • - 25 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 3 vergeben.
  • - 10 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 4 vergeben.

Melden sich weniger Bewerberinnen/Bewerber in einer Gruppe an, als dieser Gruppe prozentual Plätze zur Verfügung stehen, so werden die freien Plätze anteilsmäßig auf die anderen Gruppen verteilt.

(2) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt vergeben; bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.

(3) Der Notendurchschnitt errechnet sich aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik aus dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss. Liegt eine Note für das Pflicht- oder Wahlpflichtfach Mathematik nicht vor, so wird stattdessen das Ergebnis der Feststellungsprüfung in Mathematik herangezogen.

Sobald der Schule die maßgeblichen Zeugnisse vorliegen, wird durch die Schulleitung innerhalb der verschiedenen Gruppen eine Rangliste nach Notendurchschnitt gebildet. Bei Bewerberinnen/ Bewerbern mit gleichem Notendurchschnitt wird die Platzziffer innerhalb der Reihung durch Los bestimmt.

(4) Bewerberinnen/Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) nicht erfüllen, können sich einer Aufnahmeprüfung unterziehen. Es werden bei der Zulassung jedoch vorrangig diejenigen Bewerberinnen/Bewerber berücksichtigt, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Die verbleibenden Plätze werden in der Rangfolge des Ergebnisses der Aufnahmeprüfung vergeben; bei Notengleichheit entscheidet das Los.

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