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Zitierfest

MucRobertBoschFachoberschuleS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Robert-Bosch-Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung und Internationale Wirtschaft

§ 4 MucRobertBoschFachoberschuleS – Warteliste

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.08.2017.

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der Gruppe nach § 3 Abs. 1 eingetragen. Die Bewerberin/der Bewerber wird von der Warteliste gestrichen, wenn sie/er nicht während der ersten drei Schultage ihre/seine Bereitschaft gegenüber der Schule bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste der entsprechenden Gruppe hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

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„Was regelt § 4 MucRobertBoschFachoberschuleS? Zitiere den Wortlaut.“

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