(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der Gruppe nach § 3 Abs. 1 eingetragen. Die Bewerberin/der Bewerber wird von der Warteliste gestrichen, wenn sie/er nicht während der ersten drei Schultage ihre/seine Bereitschaft gegenüber der Schule bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.
(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste der entsprechenden Gruppe hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.