Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucherin bzw. Besucher entgegen § 2 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf dem Rennplatz Riem aufhält;
- 2. den in § 3 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Rennplatz Riem zuwiderhandelt;
- 3. vollziehbaren Anordnungen nach Art. 23 Abs. 1 LStVG zuwiderhandelt.