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Zitierfest

MucRiemerRennplatzVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Rennplatz Riem (Riemer Rennplatzverordnung)

§ 4 MucRiemerRennplatzVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2017.

Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  • 1. sich als Besucherin bzw. Besucher entgegen § 2 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf dem Rennplatz Riem aufhält;
  • 2. den in § 3 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Rennplatz Riem zuwiderhandelt;
  • 3. vollziehbaren Anordnungen nach Art. 23 Abs. 1 LStVG zuwiderhandelt.

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„Was regelt § 4 MucRiemerRennplatzVO? Zitiere den Wortlaut.“

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