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Zitierfest

MucReinhaltungVO · Reinhaltungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucReinhaltungVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.12.2000.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar verunreinigt oder unvermeidbare Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, kann nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG mit Geldbuße belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für Verunreinigungen durch Hundedreck.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abwasserbeseitigungseinrichtungen verunreinigt, kann nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayWG mit Geldbuße belegt werden.

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