(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar verunreinigt oder unvermeidbare Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, kann nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG mit Geldbuße belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für Verunreinigungen durch Hundedreck.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abwasserbeseitigungseinrichtungen verunreinigt, kann nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayWG mit Geldbuße belegt werden.