(1) Es ist untersagt, Sand, Kies, Schnee, Eisplatten und andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände in Abflussrinnen, Einlaufschächte oder Durchlässe oder sonstige der Grundstücks- und Straßenentwässerung dienende Einrichtungen (Abwasserbeseitigungseinrichtungen) zu bringen oder ohne besondere Genehmigung dorthin gelangen zu lassen.
(2) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.