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Zitierfest

MucReinhaltungVO · Reinhaltungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucReinhaltungVO – Verbot der Verunreinigung von öffentlichen Straßen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.12.2000.

(1) Es ist untersagt, öffentliche Straßen, Wege oder Plätze (öffentliche Straßen) mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen. Insbesondere ist verboten:

  • 1. auf oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Straßen (z.B. in Vorgärten oder von Fenstern und Balkonen an der Straßenfront eines Gebäudes aus) Gegenstände auszuklopfen oder auszustauben,
  • 2. Staub erzeugende Gegenstände (z.B. Baumaterial) auf öffentliche Straßen zu werfen,
  • 3. auf öffentlichen Straßen verunreinigende Flüssigkeiten (z.B. Putz- oder Waschwasser, Öl) zu schütten oder fließen zu lassen,
  • 4. auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte so zu säubern, dass diese Flächen verunreinigt werden,
  • 5. auf öffentlichen Straßen die Notdurft zu verrichten,
  • 6. auf den Gehweg zu spucken,
  • 7. Gehwege einschließlich Straßenbegleitgrün durch Hundedreck zu verunreinigen.

(2) Unvermeidbare Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.

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