(1) Es ist untersagt, öffentliche Straßen, Wege oder Plätze (öffentliche Straßen) mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen. Insbesondere ist verboten:
- 1. auf oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Straßen (z.B. in Vorgärten oder von Fenstern und Balkonen an der Straßenfront eines Gebäudes aus) Gegenstände auszuklopfen oder auszustauben,
- 2. Staub erzeugende Gegenstände (z.B. Baumaterial) auf öffentliche Straßen zu werfen,
- 3. auf öffentlichen Straßen verunreinigende Flüssigkeiten (z.B. Putz- oder Waschwasser, Öl) zu schütten oder fließen zu lassen,
- 4. auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte so zu säubern, dass diese Flächen verunreinigt werden,
- 5. auf öffentlichen Straßen die Notdurft zu verrichten,
- 6. auf den Gehweg zu spucken,
- 7. Gehwege einschließlich Straßenbegleitgrün durch Hundedreck zu verunreinigen.
(2) Unvermeidbare Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.