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Zitierfest

MucParkgebuehrenO · Parkgebührenordnung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucParkgebuehrenO – Gebietsumfang

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

(1) Das Gebiet des § 4 Abs. 1 Nr. 2 – Park(gebühren)zone 1 „Altstadt“, das dem Umfang des gleichnamigen Parkraummanagementgebietes „Altstadt“ entspricht, wird durch folgende Straße und Plätze begrenzt, wobei sich die Ausdehnung jeweils bis einschließlich den jeweiligen Innenseiten des Altstadtrings erstreckt:

Karlsplatz, Lenbachplatz, Maximiliansplatz (beidseitiger Bereich der Richtungsfahrbahn in Fahrtrichtung Osten, einschließlich der Verbindungsfahrbahn zwischen der nördlichen und der südlichen Richtungsfahrbahn), Platz der Opfer des Nationalsozialismus, Oskar-von-Miller-Ring, Von-der-Tann-Straße, Franz-Josef-Strauß-Ring, Karl-Scharnagl-Ring, Thomas-Wimmer-Ring, Isartorplatz, Frauenstraße, Blumenstraße, Sendlinger-Tor-Platz, Sonnenstraße.

(2) Das Gebiet des § 4 Abs. 1 Nr. 3 – Park(gebühren)zone 2 „Hauptbahnhof“, das dem Umfang des gleichnamigen Parkraummanagementgebietes „Hauptbahnhof“ entspricht, umfasst alle Straße zwischen:

Karlsplatz Westseite, Sonnenstraße Westseite zwischen Bayerstraße und Landwehrstraße, Landwehrstraße beidseitig zwischen Sonnenstraße und Paul-Heyse-Straße, Paul-Heyse-Straße Ostseite zwischen Landwehrstraße und Bayerstraße, Paul-Heyse-Unterführung Ostseite, Seidlstraße Ostseite zwischen Arnulfstraße und Marsstraße, Marsstraße Südseite zwischen Seidlstraße und Dachauer Straße, Elisenstraße Südseite zwischen Dachauer Straße und Luisenstraße, Elisenstraße beidseitig zwischen Luisenstraße und Karlsplatz.

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