(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Es gibt zwei Gebührensätze:
- a) Gebührensatz 1: 0,50 Euro/je angefangene 12 Minuten
- b) Gebührensatz 2: 0,10 Euro/je angefangene 3 Minuten
- 2. Parkzone 1 „Altstadt“:
Im Gebiet innerhalt der Altstadt gilt
- a) der Gebührensatz 1 von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr
- b) der Gebührensatz 2 in der übrigen Zeit
- 3. Parkzone „Hauptbahnhof“:
Im Gebiet um den Hauptbahnhof gilt der Gebührensatz 1.
- 4. Parkzone 3 „Sonstige“:
Im übrige Stadtgebiet gilt der Gebührensatz 2;
- 5. In Straßenabschnitten ohne ausgeschilderte Parkzeitbeschränkung beträgt die Tageshöchstgebühr 11,00 Euro.
(2) Die jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) und die ggf. geltende tageszeitabhängige Höchstparkdauer ist durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Tarifschildern der Automaten zu entnehmen.
(3) Die Zahlung kann auch durch die Benutzung einer Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist.
Die Parkgebühr wird abweichend von Abs. 1 anteilig je angegangene Minute berechnet (auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abgerundet). Der Gebührenschuldner gemäß § 3 bleibt hierdurch unverändert.
(4) Fahrzeuge, die nach dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) vom 12.06.2015 gekennzeichnet sind, sind bei Auslegen einer Parkscheibe oder Nutzung des Handyparkens für die ersten 2 Stunden des gebührenpflichtigen Parkvorgangs nach § 2 von den Parkgebühren gemäß § 4 befreit.
(5) Im Rahmen von Forschungsprojekten oder Modellvorhaben zur Erforschung oder Erprobung innovativer Verkehrskonzepte, für deren befristete Umsetzung ein inhaltlich-konkreter Beschluss des Stadtrates vorliegt, sind Abweichungen von Abs. 1, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gemäß § 10 ZuständigkeitsV in der jeweils geltenden Fassung, möglich.
(6) Für Carsharingfahrzeuge i.S.d. § 2 Carsharinggesetz (CsgG) sind Abweichungen von den übrigen Vorschriften des § 4 dieser Verordnung innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gemäß § 10 der Zuständigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung möglich, sofern dafür ein inhaltlich-konkreter Beschluss des Stadtrates vorliegt.