Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsumfang des § 2 parkt.
MucParkgebuehrenO · Parkgebührenordnung der Landeshauptstadt München
§ 3 MucParkgebuehrenO – Gebührenschuldner
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.
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„Was regelt § 3 MucParkgebuehrenO? Zitiere den Wortlaut.“