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Zitierfest

MucParkgebuehrenO · Parkgebührenordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucParkgebuehrenO – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsumfang des § 2 parkt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucParkgebuehrenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucParkgebuehrenO? Zitiere den Wortlaut.“

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