Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 4 Abs. 2) auf gemäß § 1 bezeichneten Flächen.
MucParkgebuehrenO · Parkgebührenordnung der Landeshauptstadt München
§ 2 MucParkgebuehrenO – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.
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