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Zitierfest

MucParkgebuehrenO · Parkgebührenordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucParkgebuehrenO – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 4 Abs. 2) auf gemäß § 1 bezeichneten Flächen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucParkgebuehrenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucParkgebuehrenO? Zitiere den Wortlaut.“

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