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Zitierfest

MucParkgebuehrenO · Parkgebührenordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucParkgebuehrenO – Geltungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

Diese Verordnung gilt für Parkgebühren in den öffentlichen Straßen in München, für die die Landeshauptstadt München Baulastträger ist. Soweit das Parken nur mit einem Parkschein zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucParkgebuehrenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucParkgebuehrenO? Zitiere den Wortlaut.“

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