(1) Nach Abschluss der Jahrgangsstufe 6 der Orientierungsstufe können die Schüler in die weiterführende Schule übertreten, für die ihnen die Eignung zuerkannt worden ist.
(2) Für Schüler, denen die Eignung für Realschulen oder Gymnasien nicht zuerkannt wurde, gilt:
- a) In die 7. Klasse der Realschule werden die Schüler, denen der Besuch der Hauptschule gutachtlich empfohlen wird, unter den gleichen Bedingungen wie Hauptschüler des 6. Schülerjahrganges aufgenommen.
- b) In das Gymnasium ist der Übertritt nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung in allen Vorrückungsfächern zulässig.