Das Hausrecht übt die Betreiberin bzw. der Betreiber und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch die jeweilige Veranstalterin bzw. der jeweilige Veranstalter aus. Insofern bleiben etwaige zusätzliche oder darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher bzw. privatrechtlicher Art durch diese Verordnung unberührt.
MucOlympiaparkVO · Olympiaparkverordnung der Landeshauptstadt München
§ 7 MucOlympiaparkVO – Hausrecht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2017.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucOlympiaparkVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 7 MucOlympiaparkVO? Zitiere den Wortlaut.“