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Zitierfest

MucOlympiaparkVO · Olympiaparkverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucOlympiaparkVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2017.

(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  • 1. sich entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in den Versammlungsstätten des Olympiaparks aufhält;
  • 2. als Zuschauerin bzw. Zuschauer entgegen § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz bei einer Veranstaltung einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt,
  • 3. den in § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie § 4 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
  • 4. vollziehbaren Anordnungen nach Art. 23 Abs. 1 LStVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt.

(2) Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 in den Versammlungsstätten oder Anlagen des Olympiaparks Feuer macht;
  • 2. vollziehbaren Anordnungen nach Art. 38 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 LStVG nicht nachkommt.

(3) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der jeweiligen Versammlungsstätte verwiesen werden und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Dabei einbehaltene Jahres- bzw. Dauerkarten sind an die Ausstellerin bzw. den Aussteller zurückzugeben.

(4) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.

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