(1) Die Landeshauptstadt München kann zum Vollzug des Art. 23 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 4 Abs. 2 und 3 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Die Besucherinnen bzw. Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten und im Räumungsfall die Räumung zu unterstützen. Abgegebene Gegenstände können erst nach Räumungsauflösung abgeholt werden.
(3) Aus Sicherheitsgründen oder technischen Gründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucherinnen bzw. Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, auch in anderen Blöcken, einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.