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Zitierfest

MucOlympiaparkVO · Olympiaparkverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucOlympiaparkVO – Verhalten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2017.

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Olympiaparks hat sich jede Person so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(2) Den Besucherinnen bzw. Besuchern der Versammlungsstätten und Anlagen des Olympiaparks ist insbesondere nicht erlaubt:

  • 1. rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial mitzuführen bzw. zu verteilen;
  • 2. Bereiche zu betreten, die nicht für Besucherinnen bzw. Besucher zugelassen sind;
  • 3. nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Fernsehaufnahmepodeste, Bäume, Masten aller Art, Dächer oder die Zeltdachkonstruktion einschließlich der Abspannseile und Verankerungen zu besteigen oder zu übersteigen, ausgenommen hiervon ist der Zutritt im Rahmen der geführten Zeltdach-Touren der Betreiberin der Versammlungsstätte;
  • 4. Gegenstände aller Art auf Spielflächen oder in Besucherbereiche zu werfen;
  • 5. Blumen- und Sträucheranpflanzungen zu betreten;
  • 6. Feuer zu machen;
  • 7. bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, zu verkratzen oder zu beschädigen, gleich welcher Art;
  • 8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Versammlungsstätten und Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
  • 9. ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten feilzubieten oder zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  • 10. Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;

(3) Darüber hinaus ist den Besucherinnen bzw. Besuchern innerhalb der Versammlungsstätten insbesondere nicht erlaubt:

  • 1. in den Zugängen sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen zu sitzen oder zu stehen bzw. Rettungswege zu besetzen;
  • 2. sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer) mitzuführen;
  • 3. aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellte Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzuführen;
  • 4. Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, sowie Fahnen- oder Transparentstangen mitzuführen, die länger als 1,5 m sind oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm haben, oder mechanisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren), Gefäße zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z. B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer) mitzuführen;
  • 5. Tiere mitzuführen; Ausnahmen hiervon können für Führerinnen bzw. Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin bzw. von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden;
  • 6. alkoholische Getränke aller Art mitzuführen, wenn Alkoholverbot besteht.

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