Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung · Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 5 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung – Verhältnis zu anderen Vorschriften

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

(1) 1Die Regelungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München in ihrer jeweiligen Fassung bleiben unberührt, soweit nicht diese Verordnung weitergehende Beschränkungen enthält; weitergehende Beschränkungen in dieser Verordnung haben Vorrang. ²In der Verordnungskarte M 1 : 5.000 sind die in der Verordnung über das Naturschutzgebiet ausgewiesenen Zonen und Wege nachrichtlich dargestellt.

(2) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden bleiben unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten