(1) 1Die Regelungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München in ihrer jeweiligen Fassung bleiben unberührt, soweit nicht diese Verordnung weitergehende Beschränkungen enthält; weitergehende Beschränkungen in dieser Verordnung haben Vorrang. ²In der Verordnungskarte M 1 : 5.000 sind die in der Verordnung über das Naturschutzgebiet ausgewiesenen Zonen und Wege nachrichtlich dargestellt.
(2) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden bleiben unberührt.