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Zitierfest

MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung · Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 4 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

1Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. ²Bei fahrlässigem Handeln kann die Geldbuße nach Art. 57 Abs. 3 BayNatSchG bis zu zehntausend Euro betragen.

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„Was regelt § 4 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung? Zitiere den Wortlaut.“

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