1Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. ²Bei fahrlässigem Handeln kann die Geldbuße nach Art. 57 Abs. 3 BayNatSchG bis zu zehntausend Euro betragen.
MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung · Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München
§ 4 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung – Ordnungswidrigkeiten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.
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