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Zitierfest

MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung · Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 3 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

(1) 1Die aus Sicherheitsgründen gesperrten Flächen und Wege ergeben sich aus der Verordnungskarte M 1 : 5.000. ²Maßgebend für die Sperrung ist die schwarzgraue Schraffur und die Punktierung der gesperrten Wege; die Darstellung der farbigen Zonierung gemäß der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ erfolgt nur nachrichtlich und begründet kein Recht, gesperrte Flächen und Wege zu betreten. ³Es ist verboten,

  • 1. diese Flächen und Wege zu betreten, zu befahren oder jede andere Art von Erholungsnutzung dort auszuüben; zulässig ist das Durchqueren der Flächen auf den in der Karte nicht als gesperrt gekennzeichneten Wegen; die Wege dürfen nicht verlassen werden,
  • 2. auf diesen Flächen und Wegen Hunde mitzuführen oder laufen zu lassen; zulässig ist das Mitführen von Hunden an der kurzen Leine (bis 2 m Länge) auf den Wegen gemäß Nr. 1 2. Halbsatz.

(2) 1Im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

  • 1. Sondierungs- oder Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen
  • 2. zu graben oder sonstige Eingriffe in die Bodenstruktur vorzunehmen.
  • 3. Kampfmittel oder Kampfmittelreste zu suchen, zu sammeln, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu behandeln oder in Besitz zu nehmen; Kampfmittel sind alle zur Kriegsführung bestimmten Gegenstände (wie z. B. Minen und Granaten) oder Teile davon, Munition und Waffen nach dem Waffengesetz, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind.

²Im Falle eines Kampfmittelfundes ist unverzüglich die Polizei zu verständigen.

(3) 1Die Beschränkungen gelten nicht für den Grundeigentümer und von ihm beauftragte Personen. ²Der Grundeigentümer weist beauftragte Personen, soweit diese nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügen, auf die bei der Durchführung des Auftrags zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen hin.

(4) 1Die Beschränkungen gelten ebenfalls nicht für Personen, die ein selbständiges besonderes Betretungsrecht haben, insbesondere den Jagdberechtigten, sowie für Mitarbeiter von Behörden sowie deren Beauftragte im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung. ²Der Grundeigentümer stellt diesen Personen auf Anforderung die bei ihm vorhandenen Informationen bezüglich der Kampfmittelbelastung zur Verfügung.

(5) 1Für die Fortführung des Betriebs des bestehenden Modellflugplatzes durch die Interessengemeinschaft für ferngelenkte Modelle e. V (IFM) München im bisherigen Umfang gilt Folgendes:

  • 1. Ausgenommen von den Verboten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ist die Nutzung der in der Karte M 1 : 5.000 zu dieser Verordnung als Modellflugplatz gekennzeichneten Fläche, soweit sie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ vom 08. April 2016 zulässig ist; jede andere Art der Erholungsnutzung ist auf dieser Fläche verboten.
  • 2. Ausgenommen vom Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist außerdem das Überfliegen mit Modellflugzeugen sowie das Betreten der gesperrten Flächen und Wege zur Bergung von Modellflugzeugen außerhalb des Modellflugplatzes, soweit es gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 e und f der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ vom
  • 08. April 2016 zulässig ist.

²Die Verpflichtung, im Falle eines Kampfmittelfundes unverzüglich die Polizei zu verständigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2), bleibt unberührt.

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