1Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den Verordnungskarten Maßstab (M 1 : 25.000 und M 1 : 5.000 (Anlagen[1]), die Bestandteil dieser Verordnung sind. ²Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 5.000. ³Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie.
[1] Hinweis: Die Karte M 1 : 5000 vom 6. Dezember 2018 wird ersetzt durch die Karte M 1 : 5000 vom 15. Dezember 2020, die Anlage und Bestandteil der dritten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung ist.