1Aufgrund der früheren militärischen Nutzung und möglicher Kriegseinwirkungen kann derzeit das Gefährdungspotential durch verbliebene Kampfmittel auf Teilflächen des Naturschutzgebiets „Südliche Fröttmaninger Heide“ nicht hinreichend sicher eingeschätzt werden. ²Diese Verordnung beschränkt daher zum Schutz von Leib und Leben der Erholungssuchenden die Erholung in diesem Gebiet. ³Soweit die Notwendigkeit von Beschränkungen durch Maßnahmen der Kampfmittelerkundung und -räumung entfällt, wird die Verordnung entsprechend angepasst.
MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung · Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München
§ 1 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung – Zweck
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.
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