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Zitierfest

MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung · Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 1 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeideBeschraenkung – Zweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

1Aufgrund der früheren militärischen Nutzung und möglicher Kriegseinwirkungen kann derzeit das Gefährdungspotential durch verbliebene Kampfmittel auf Teilflächen des Naturschutzgebiets „Südliche Fröttmaninger Heide“ nicht hinreichend sicher eingeschätzt werden. ²Diese Verordnung beschränkt daher zum Schutz von Leib und Leben der Erholungssuchenden die Erholung in diesem Gebiet. ³Soweit die Notwendigkeit von Beschränkungen durch Maßnahmen der Kampfmittelerkundung und -räumung entfällt, wird die Verordnung entsprechend angepasst.

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