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Zitierfest

MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 9 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden wer einem Verbot des § 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Bei fahrlässigem Handeln kann die Geldbuße nach Art. 57 Abs. 3 BayNatSchG bis zu zehntausend Euro betragen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide? Zitiere den Wortlaut.“

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