(1) Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2016 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung der Fröttmaninger Heide - Südliche Teil der Landeshauptstadt München und im Landkreis München als Naturschutzgebiet und zur Regelung des Betretens der Fröttmaninger Heide - Südlicher Teil vom 26.04.2012 (OBABl. Nr. 9/2012, OBABl. Nr. 7/2014) tritt am 9. Mai 2016 außer Kraft
Eine Verletzung der Vorschriften des Art. 52 Abs. 1 bis 6 BayNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der Regierung von Oberbayern geltend gemacht wird.
[Abbildung/Karte, siehe Quelle]