Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 8 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide – Befreiungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

(1) Von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß § 67 BNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

Können Erhaltungsziele nach § 3 Abs. 2 und 3 erheblich beeinträchtigt werden, ist § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu beachten.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung von Oberbayern; bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten