(1) Von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß § 67 BNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
Können Erhaltungsziele nach § 3 Abs. 2 und 3 erheblich beeinträchtigt werden, ist § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu beachten.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung von Oberbayern; bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.