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MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 7 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 5 und § 6 dieser Verordnung sind:

  • 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Beweidung einschließlich des Einsatzes von Hütehunden sowie Errichtung, Instandhaltung und Betrieb der zur Beweidung erforderlichen Anlagen entsprechend dem mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmten Beweidungskonzept; in diesem kann die Mahd zur Weidepflege enthalten sein; die Errichtung von baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde,
  • 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit dem Ziel, in den Wäldern ihren Standort und ihrem historisch gewachsenen Charakter entsprechend lichte Waldstrukturen und den Aufbau eines Totholz- und Altbaumbestands zu fördern und auf geeigneten Standorten magerrasenartige Bestände und Wärme liebende Saumgesellschaften sowie lichte Wald-/Offenlandstrukturen (Ökotone) zu erhalten und zu fördern,
  • 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich Aufgaben des Jagdschutzes und des Einsatzes von Jagdhunden; es gilt jedoch § 5 Satz 2 Nr. 8,
  • 4. der Betrieb, die Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung der bestehenden Umweltbildungseinrichtungen des Heideflächenvereins einschließlich der zugehörigen Verkehrswege und die naturnahe Anlage und gärtnerische Pflege der Schaubeete mit charakteristischen Heidepflanzen im Bereich des Umweltbildungsgeländes; sowie die Errichtung weiterer Umweltbildungseinrichtungen im Bereich des Umweltbildungsgeländes mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde,
  • 5. die Nutzung von nicht besonders oder streng geschützten Pflanzen oder deren Bestandteile sowie von wild lebenden Tieren zu Umweltbildungszwecken außerhalb der Schutzzone im Rahmen von Umweltbildungsmaßnahmen und naturschutzfachlichen Führungen durch den Heideflächenverein Münchener Norden e.V. oder den von ihm damit Beauftragten,
  • 6. die Neuanlage von Wegen und Pfaden sowie die Veränderung bestehender Wege und Pfade zur Ergänzung und Optimierung des in der Schutzgebietskarte M 1 : 5.000 ausgewiesenen Wegegrundgerüstes und andere Maßnahmen der Besucherlenkung mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde; die Neuanlage von Wegen und Pfaden in der Schutzzone jedoch nur dann, wenn das Wegegrundgerüst hierdurch nicht wesentlich geändert wird,
  • 7. Unterhaltungsmaßnahen an den bestehenden Wegen im gesetzlich zugelassenen Umfang; soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind, sind sie nur in der Zeit vom 1. August bis zum letzten Tag des Monats Februar zulässig,
  • 8. die Errichtung der bereits genehmigten zwei neuen Brunnen durch das HelmholtzZentrum München mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde,
  • 9. der Betrieb der bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs-, Versickerungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen und der gemäß Nr. 8 errichteten Brunnen sowie deren Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung; soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind, sind sie nur in der Zeit vom 1. August bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar zulässig,
  • 10. zur Fortführung des Betriebs des bestehenden Modellflugplatzes durch die Interessengemeinschaft für ferngelenkte Modelle e.V. (IFM) München im bisherigen Umfang
  • a) die Nutzung, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der auf der in der Karte M 1 : 5.000 dargestellten Fläche (Modellflugplatz) bestehenden Gebäude und Einrichtungen einschließlich des bestehenden Parkplatzes,
  • b) die Unterhaltung der bestehenden Start- und Landebahn durch regelmäßige Mahd; es gilt jedoch § 5 Satz 2 Nr. 9,
  • c) die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen zum Vereinsgelände über den von der Ingolstädter Landstraße abzweigenden, entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 422/0, Gemarkung Oberschleißheim, verlaufenden Weg,
  • d) das Starten und Landen von Modellflugzeugen auf dem in der Karte M 1 : 5.000 dargestellten Modellflugplatz,
  • e) das Überfliegen mit Modellflugzeugen in der Karte M 1 : 5.000 dargestellten Flugzone; unzulässig sind jedoch organisierte Flugveranstaltungen,
  • f) das Betreten des Schutzgebiets zur Bergung von Modellflugzeugen; die Bergung ist der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt München unverzüglich nachträglich anzuzeigen,
  • 11. die Verlegung einer Stromleitung von der Anschlussstelle auf dem Gelände des HelmholtzZentrums München zum Vereinsgelände des IFM e.V. mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde,
  • 12. Maßnahmen zur Umsetzung des Gesamtkonzepts für das südliche Vorfeld der Fröttmaninger Heide zwischen Fürst-Wrede-Kaserne und Kieferngartensiedlung der Landeshauptstadt München; Maßnahmen innerhalb des Schutzgebiets und Veränderungen des Walls bedürfen der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde,
  • 13. unaufschiebbare Maßnahmen zur Beseitigung einer akuten Gefahr für Leib und Leben im Falle eines Kampfmittelfundes im erforderlichen Umfang; die Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach ihrer Durchführung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
  • 14. Maßnahmen zur Kampfmittelerkundungen und -räumung mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde; eine Genehmigung ist nicht erforderlich für Erkundungsmaßnahmen ohne Bodeneingriffe in der Zeit vom 1. August bis zum letzten Tag des Februars,
  • 15. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, sowie von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit vorheriger Genehmigung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgt sowie von temporären Hinweisschildern an beweideten Flächen durch den Schäfer oder den Grundeigentümer,
  • 16. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets einschließlich der Umsetzung der Erhaltungsziele gemäß § 3 Abs. 3 notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der Mahd und des Befahrens von Flächen mit schwerem Gerät zur Herstellung und Erhaltung von Pionierlebensräumen sowie dem Schutzzweck entsprechende, mit der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Kompensationsmaßnahmen,

sofern der mit dieser Verordnung geschützte Teilbereich des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Heideflächen und Lohwälder nördlich von München“ in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 3 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt werden kann. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 21 BayNatSchG sind zu beachten.

(2) Die Durchführung von Maßnahmen zur Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Anlagen und Wege, die mit nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgebiet verbunden sein kann, ist der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde mindestens zwei Wochen vor ihrer Inangriffnahme schriftlich oder elektronisch (E-Mail) anzuzeigen; die Frist kann unterschritten werden, wenn die Maßnahmen unaufschiebbar sind.

Die Durchführung umfangreicher Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bedarf der vorherigen Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde, soweit die Maßnahmen aufschiebbar sind; eine umfangreiche Maßnahme liegt insbesondere vor, wenn die Anlage grundlegend überholt und auf einen baulichen oder fachlichen Stand gebracht wird, den sie im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird.

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